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Freier Wille und Therapie
Straf- und Strafvollzugsgesetz sehen in mehreren Paragraphen die kriminaltherapeutische Behandlung der Verurteilten vor. Für Strafgefangene mit bestimmten deliktischen Hintergründen und Sicherungsverwahrte soll die Zeit in der Vollzugsanstalt genutzt werden, die Legalprognose zu verbessern. Bei unvermindert Schuldfähigen gerät dieses Unternehmen in ein eigentümliches Spannungsfeld: Während das erkennende Gericht den Tätern die volle Verantwortlichkeit aufgrund freier Willensbestimmung zuerkannt hat, weisen die kriminaltherapeutischen ...

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