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Selbstverantwortung und Selbstregulierung nach der Datenschutz-Grundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung hat das Prinzip der rechtlichen Selbstverantwortung gesetzlich in Art. 5 i.V.m. Art. 24 DSGVO verankert und den Normadressaten mit den datenschutzrechtlichen Instrumenten der Verhaltensregeln nach Art. 40 und 41 DSGVO, der Zertifi zierung nach Art. 42 und 43 DSGVO und der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 und 36 DSGVO die Möglichkeit gegeben, ihrer übertragenen Selbstverantwortung nachzukommen. Diese datenschutzrechtlichen Instrumente ...

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