Die sogenannte Halterhaftung nach § 25 a StVG
Die Problematik der Behandlung des § 25a StVG (ruhender Verkehr) ist folgende: Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (Halt-und Parkverstöße) erfolgt durch eine Kennzeichenanzeige, weil der Fahrer in den wenigsten Fällen vor Ort angetroffen wird. Da viele Verfahren eingestellt werden mussten, da der Halter seine Fahrereigenschaft verschwieg, wurde zum 1.4.1987 die Halterhaftung eingeführt. Mit dieser Regelung kann zumindest der ...