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Das Verbot der Mehrfachvertretung im Aktien- und GmbH-Konzern
Nach § 181 Alt. 2 BGB ist es einem Vertreter grundsätzlich untersagt, auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts als Vertreter für jede der beiden Parteien tätig zu werden (sog. Verbot der Mehrfachvertretung). Während die Anwendung dieser Regelung im Allgemeinen Teil des BGB als geklärt gilt, bereitet § 181 Alt. 2 BGB bzw. sein Zweck in Konzernsachverhalten, namentlich in mit Doppelmandatsträgern besetzten ...

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