Nachdem die Ziele der Sicherheit, der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Sozialstaatlichkeit in der Entwicklung des Verfassungsstaates Schritt für Schritt Gegenstand verfassungsrechtlicher Verbürgungen geworden sind, scheint mit der Aufnahme ökologischer Zielsetzungen eine neue Stufe der Verfassungsentwicklung erreicht zu sein. Die Bedeutung, die diese Aufnahme des Ökologiegrundsatzes für die moderne Verfassung und damit für die Grundordnung des Gemeinwesens besitzt, ist bislang ...