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Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Einschränkungen der Menschenrechte
Die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte und -freiheiten sind zwar heilig, aber nicht absolut. Ihre Einschränkung oder Begrenzung, die durch den Schutz der öffentlichen Ordnung und den Vorrang des Allgemeininteresses begründet ist, unterliegt der richterlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Richters kann stark oder schwach ausgeprägt sein und auf der Auslegung des normativen Inhalts der Grundrechte und -freiheiten beruhen. Wenn diese Auslegungskraft aus ...

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