1 Ergebnis.

Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehegatten ihr Vermögen selbständig. Sie sind aber bei bestimmten Verfügungen auf die Zustimmung des jeweils anderen angewiesen. Die Missachtung dieser Verfügungsbeschränkungen führt zur Unwirksamkeit der Verfügung. § 1368 BGB bietet auch für den übergangenen Ehegatten die Möglichkeit, gegenüber dem Dritten die sich aus dieser Unwirksamkeit ergebenden Rechte geltend zu machen. Aufgabe dieser Arbeit ...

78,00 CHF