Die Ausnahmen vom markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz
Der Markeninhaber hat das Recht, Dritten die Benutzung seiner Marke ohne seine Zustimmung zu untersagen. Dieses Recht erschöpft sich aber für Waren, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, es sei denn, der Markeninhaber widersetzt sich der Benutzung seiner Marke aus «berechtigten Gründen» i.S.v. 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und ...