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Die Methode der richterlichen Straftatenprävention
Der Strafzweck der Spezialprävention hat ein Methodenproblem. Steuerungsarme Generalklauseln bilden den empirischen Wissensstand für wirksame Prognose, Diagnostik und Interventionsauswahl nicht mehr ausreichend maßstäblich ab. Der unter Entscheidungszwang stehende Strafrichter muss als Ersatzgesetzgeber empirische Prämissen selbst organisieren - oft im Kontext tatursächlicher psychischer Störungen. Evidenzbasierung ist indes unter Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips nicht einfach freihändig möglich. Sie benötigt allgemeine Regeln. Ausgehend von ...

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