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Die formularmäßig erweiterte Zweckerklärung bei Grundschulden
Bei dem am verbreitetsten Sicherungsmittel der Grundschuld verfolgen sämtliche Kreditinstitute eine umfassende Absicherung in allen Kreditverhältnissen über die auch auf zukünftige Fremdverbindlichkeiten formularmäßig erweiterte Zweckerklärung. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung scheitert die Zweckerklärungsklausel dabei nicht an dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Überraschungsverbot. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer Inhaltskontrolle die Fälle aufzuzeigen, in denen der dinglich Belastete nach Tilgung des ...

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