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Diskriminierungsschutz ohne Grenzen?
Das AGG untersagt die Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität. Gilt dieses Benachteiligungsverbot auch in Fällen der sogenannten drittbezogenen Diskriminierung, in denen der Beschäftigte nicht selbst Merkmalsträger ist, sondern wegen des Merkmals einer anderen Person benachteiligt wird? Liegt eine Benachteiligung auch ...

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