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Deliktstyp und Internationales Privatrecht
Auch in den Bereich der medizinischen Dienstleistungen hat die Globalisierung Einzug gehalten. Hieraus ergeben sich zunehmend grenzüberschreitende Probleme der Arzthaftung. Für internationale Delikte enthält Art. 38 EGBGB nur eine rudimentäre Regelung, zudem wurde das Tatortprinzip vielfach modifiziert. Eine solche Auflockerung des Deliktsstatus leisten auch Deliktstypen, die auf spezifische Merkmale eines Haftungskomplexes abstellen. Die Arbeit versucht zu klären, ob neben den ...

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