ZAG
Zum Werk Umfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes. Zahlungsdienste sind demnach 1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, 2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung, 3. das Zahlungsgeschäft ...