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Das Freigabeverfahren gemäss § 246a Aktiengesetz
Seit Jahrzehnten beschäftigt der Konflikt zwischen adäquatem Minderheitsschutz und missbräuchlichen Beschlussmängelklagen die gesellschaftsrechtliche Debatte. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) am 1.11.2005 hat der Gesetzgeber einen neuen Versuch unternommen, diesen Zielkonflikt zu lösen. Das Kernstück des Gesetzes bildet der neu geschaffene § 246a Aktiengesetz mit dem ein aktienrechtliches Freigabeverfahren für bestimmte eintragungsbedürftige Hauptversammlungsbeschlüsse geschaffen ...

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