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Lärmschutz durch Lärmaktionsplanung
Die kommunale Verwaltung steht erstmalig in der Verpflichtung, Geräuschimmissionen auf ein zumutbares Maß abzusenken. Die neue Verwaltungsaufgabe der Lärmaktionsplanung nach den §§¿¿47¿¿a¿¿ff. BImSchG, die auf der Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49/EG beruht, ruft bei den Gemeinden aufgrund des unklaren Gesetzeswortlauts der Neuregelungen jedoch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der Handlungspflicht sowie der Umsetzungsverpflichtung des aufgestellten Lärmaktionsplans hervor. Da weder ...

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