Die Fähigkeit zu kontrahieren im malischen Recht
In Vertragsangelegenheiten ist die Geschäftsfähigkeit die Regel, d. h. jede Person kann Verträge abschließen. Allerdings wird Geschäftsunfähigen der Genuss oder die Ausübung bestimmter Rechte verwehrt, was dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit aller Personen darstellt. Um die Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Handlungen zu erlangen, die für ihre Person oder ihr Vermögen als schwerwiegend erachtet werden, können Geschäftsunfähige Schutzregelungen unterworfen ...