1 Ergebnis.

Irrtum über den Erklärungsinhalt
Die Auslegung des 119 Abs. 1 BGB durch h.L. und Rechtsprechung ist ein Lehrstück dafür, wie eine objektive, den Willen des Gesetz- gebers vernachlässigende Gesetzesauslegung eine Norm ihres Inhalts entleeren kann mit der Folge, dass für die ungeregelt bleibenden Sachverhalte aus Gerechtigkeitsgründen eine richterliche Rechts- fortbildung mittels neuer Institute (Geschäftsgrundlagenlehre oder Analogien, z.B. zu 119 Abs. 2 BGB) erforderlich wird. ...

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