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§ 33g GWB - Die Offenlegung von Beweismitteln im Kartellschadensersatzprozess
Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle ...

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