Delegationen im Vertragsrecht der Kollektivanlagen
Verwalter kollektiver Kapitalanlagen haben auf Grundlage europäischer aufsichtsrechtlicher Richtlinien und Verordnungen beziehunsgweise auf Basis ihrer nationalen Umsetzungen die Möglichkeit, einige der für die Verwaltung entsprechender Kollektivanlagen erforderlichen Aufgaben an dritte Funktionsträger zu delegieren. Während die Delegation an sich aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erfolgt, basiert das Verhältnis zwischen Delegationsnehmer und Delegationsgeber auf privatrechtlichen Verträgen. Da Kollektivanlagen und ihre Intermediärs- respektive Delegationskonfigurationen regelmässig ...