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Gläubigerschutz durch § 32a GmbHG
§ 32a GmbHG regelt das Schicksal von Gesellschafterdarlehen und verwandten Finanzierungsmitteln, die an eine GmbH in der Krise vergeben wurden und in der Insolvenz wieder abgezogen werden sollen. Bis zum heutigen Tage sind die Kernfragen im Zusammenhang mit dieser Norm, nämlich warum sie notwendig ist und wie ihr Regelungsumfang beschaffen sein müßte, nicht geklärt. Zur Beantwortung dieser Fragen vereint die ...

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