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Rechtsgleichheit und Selbstbestimmung der Völker in wirtschaftlicher Hinsicht
Die Arbeiten irn Rahmen der Vereinten Nationen tiber die wirtschaftliche Komponente des in den Art. 1 Abs. 2 und 55 der UN-Charta enthaltenen Prinzips der gleichen Rechte und der Selbstbestirnmung der Volker reichen von der Vorbereitung des jeweiligen Art. 1 der beiden UN-Menschenrechts­ konventionen von 1966 und der GV-Res. 523 (VI) und 626 (VII) mit ersten Stellungnahmen zum Verftigungsrecht tiber ...

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