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Kapitalerhaltung bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach deutschem und polnischen Recht
Infolge einer Verschmelzung entsteht vor allem für die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ein Schutzbedürfnis. Als spezifisches Instrument des individuellen Gläubigerschutzes sehen die beiden behandelten Rechtssysteme den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Aus Gründen des institutionellen Kapitalschutzes besteht daneben nach deutschem und nach polnischem Recht eine Kapitalerhöhungspflicht. Sie ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn ihr das Verbot der Übernahme eigener Aktien oder Anteile ...

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