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Gläubigerschutzregime im europäischen Wettbewerb der Gesellschaftsrechte
Durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Herkunftslandprinzip) auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften etabliert. Den Rechtsnachfragern steht es damit nunmehr grundsätzlich frei, aus dem Angebot der Mitgliedstaaten der EU dasjenige Gesellschaftsrecht zu wählen, das ihren Präferenzen am besten entspricht. Hierdurch entsteht ein Regulierungswettbewerb zwischen den Gesellschaftsrecht anbietenden Staaten. An der ...

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