Nutzungsausgleich im Bürgerlichen Recht
Befindet sich ein Gut in der Verfügungsgewalt eines Nichtberechtigten, gewährt die Rechtsordnung dem Berechtigten primär einen Anspruch auf Übertragung des Gutes, beispielsweise in Gestalt von § 985 BGB. Um dem Nichtberechtigten auch den Vorteil zu entziehen, den er durch die Nutzung des Gutes erlangt hat, bedarf es eines ergänzenden Anspruchs auf Nutzungsausgleich. De lege lata ordnet das BGB zu diesem ...