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Rechtsbehelfe des Käufers eines Unternehmens oder einer unternehmerischen Beteiligung gegen den Verkäufer im deutschen und französischen Recht
Die Ansprüche des enttäuschten Unternehmenskäufers unterscheiden sich in Deutschland und Frankreich markant. Dies gilt insbesondere im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung und sowohl beim eigentlichen Unternehmenskauf (asset deal) als auch beim Kauf der unternehmenstragenden Gesellschaft (share deal). So sind anders als in Deutschland wesentliche Aspekte des asset deals in Frankreich ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Gewährleistung beim share deal ist zwar wie ...

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