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Die Bürgenhaftung nach § 776 BGB im Spannungsverhältnis zur Gesamtschuld
Gibt der Gläubiger eine der in § 776 BGB bezeichneten Sicherheiten auf, wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht hätte Ersatz erlangen können. Diese Arbeit untersucht zunächst den Ursprung und den zugrunde liegenden Rechtsgedanken der Norm. Die gewonnenen neuen Erkenntnisse dienen der Schaffung eines einheitlichen Normverständnisses. Dabei wird zwischen beiden Sätzen des § 776 BGB differenziert. ...

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