![Der Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender nach § 78a BetrVG](https://support.digitalhusky.com/media/annotations/sorted/200/20070961/CHSBZCOP0320070961.jpg)
Der Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender nach § 78...
Der § 78a BetrVG ermöglicht es Auszubildenden, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats oder eines sonstigen betriebsverfas-sungsrechtlichen Organs i.S.d. Norm sind, nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erlangen - ohne und gegebenenfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers. Aus diesem Grund stellt der § 78a BetrVG für die Arbeitgeber eine wichtige und außerdem überaus herausfordernde Norm ...