1 Ergebnis.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender nach § 78a BetrVG
Der § 78a BetrVG ermöglicht es Auszubildenden, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats oder eines sonstigen betriebsverfas-sungsrechtlichen Organs i.S.d. Norm sind, nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erlangen - ohne und gegebenenfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers. Aus diesem Grund stellt der § 78a BetrVG für die Arbeitgeber eine wichtige und außerdem überaus herausfordernde Norm ...

69,00 CHF