Sonderarbeitsrechte im Pressebereich
Das Pressearbeitsrecht ist schon de lege lata Sonderarbeitsrecht: Der Gesetzgeber nimmt durch Beschränkungen der Mitbestimmung auf Unternehmens- und Betriebsebene Rücksicht auf die Eigengesetzlichkeit der Presse. Darüber hinaus gebietet Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG im Bereich des hier exemplarisch untersuchten Arbeitskampf- und Statusrechts der Arbeitnehmer im Pressebereich bereichsspezifische Modifikationen des allgemeinen Arbeitsrechts. Im Falle des Sonderstatusrechts wird in dem ...