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Die Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen gemäß § 28a BetrVG
Durch den im Jahre 2001 neu geschaffenen § 28a BetrVG wird es den Betriebspartnern ermöglicht, bestimmte Aufgaben des Betriebsrats auf Arbeitsgruppen zu delegieren. Damit stellt die Arbeitsgruppe eine neue betriebliche Beteiligungsebene dar. Im Zusammenhang damit steht die zur gleichen Zeit eingeführte Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat die Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen im Betrieb ...

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