Der Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach ...
§ 340g Abs. 1 HGB erlaubt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken die Bildung eines - gemäß § 340g Abs. 2 HGB offen auszuweisenden - Sonderpostens "Fonds für allgemeine Bankrisiken" auf der Passivseite der Bilanz, welcher ausweislich des Wortlauts der Norm der Höhe nach unbegrenzt ist.Dieser Sonderposten kann - je nach Ausgestaltung der konkreten Beteiligung - das Risiko, ...