Die Bindung der gesonderten Verlustfeststellung an den Ei...
Verluste, die im Entstehungsjahr mangels (hinreichender) positiver Einkünfte nicht verrechnet werden, sind nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen, damit sie in den Folgejahren zum Abzug gebracht werden können. Das Nebeneinander von Verlustfeststellungsbescheid und Steuerfestsetzung ist seit der Einführung des Feststellungsverfahrens durch ein hohes Maß an Komplexität geprägt und wurde im Jahr 2010 grundlegend reformiert. Ausgehend von einer tiefgreifenden ...