Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes
Bis heute gibt es keine vollständige Prozessordnung für den Verwaltungsprozess. Die VwGO verweist dort, wo sie keine eigenen Regelungen enthält, auf das Zivilprozessrecht. Die Übernahme des Zivilprozessrechts stößt aber an ihre Grenzen, wenn die Regelungen sich nicht mit den Funktionen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertragen. Dies wird von den Gerichten von Fall zu Fall entschieden, ohne dass dabei eine klare Linie ...