1 Ergebnis.

Die Garantiezeichnung des Wechsels
Behandelt werden die gesetzlich geregelten Garantieformen Wechselbürgschaft, Ehreneintritt und Vertretung ohne Vertretungsmacht sowie das praktisch bedeutsame Garantieindossament. Die unterschiedlichen Garantieformen werden in das wechselrechtliche Haftungssystem eingeordnet und die zahlreichen Einzelfragen praxisgerecht gelöst. Die Wechselbürgschaft ist in der Geschäftspraxis bedeutungslos, da sie offen auf die Kreditschwäche des Hauptschuldners hinweist. Zu ungebrochener Aktualität verhilft ihr jedoch die Rechtsprechung. Aus deren Verständnis von ...

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