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Internationale Erfolgs- und Vermögensabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach der Neufassung des Art. 7 OECD-MA
Im Rahmen des Abkommensmusters der OECD-Staaten (OECD-MA) regelt Art. 7 OECD-MA für Unternehmensgewinne die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten. Die Betriebsstätte wird hierbei für steuerliche Zwecke wie ein fiktiv selbstständiges und unabhängiges Unternehmen behandelt. Gleichwohl handelt es sich zivilrechtlich nur um einen unselbstständigen Unternehmensteil. Verschiedene Interpretationen der Reichweite der Selbstständigkeitsfiktion der Betriebsstätte durch die Staaten führten in der Vergangenheit ...

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