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Die stille Gesellschaft im nationalen und internationalen Kontext
Die stille Gesellschaft ist gem. §§ 230-236 HGB als reine Innengesellschaft ausgestaltet, bei der sich eine Person als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines Dritten zur Förderung eines vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zwecks in der Weise beteiligt, dass seine Einlage in die Verfügungsmacht des Geschäftsinhabers übergeht und der Stille dafür am Erfolg des Unternehmens partizipiert. In der betriebswirtschaftlichen Literatur hat dieses Rechtskonstrukt ...

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