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Akteneinsichtsrecht für Schöffen
In Deutschland gesprochene Strafurteile ergehen "im Namen des Volkes". Die an vielen Strafverfahren beteiligten Schöffen können aber ihre Aufgabe insbesondere bei Verständigungen nicht aktiv wahrnehmen. Gerade in Umfangsverfahren werden sie ohne eine sinnvoll ausgestaltete Akteneinsicht zu Statisten. Denn Grundlage für eine Verständigung sind die Akten, in die die Schöffen keine Einsicht haben. Die Autorin wirft einen Blick in die Vergangenheit ...

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