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Störungsbeseitigung und Schadensersatz
Die Abgrenzung von 1004 I S. 1 BGB und 823 I BGB ergibt sich aus der Zugehörigkeit der actio negatoria zu dem Bereich des präventiven Rechtsschutzes: Auch in der Form des Störungsbeseitigungsanspruches stellt der Eigentumsfreiheitsanspruch allein einen gegen zukünftiges rechtswidriges Verhalten gerichteten Rechtachtungsanspruch dar. Für 1004 I BGB stellt sich dann in gleicher Weise wie für 823 I BGB die ...

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