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Landesschlichtungsgesetze?
Anders als im Tarifvertragsrecht, wo den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung kein kompetenzieller Spielraum verbleibt, ist der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des Arbeitskampf- und Schlichtungsrechts bislang weitestgehend untätig geblieben. Das Arbeitskampfrecht wird aus diesem Grunde im Kern vom Bundesarbeitsgericht richterrechtlich ausgeformt, wohingegen das Schlichtungsrecht ganz rudimentär vom Kontrollratsgesetz Nr. 35 und dem alten badischen Landesgesetz über das Schlichtungswesen normiert ...

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