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Der Kartellbußgeldregress
Kartellgeldbußen dienen dazu, Unternehmen zur Einhaltung der den freien Wettbewerb schützenden Vorschriften anzuhalten. Die Empfänglichkeit von Unternehmen für verhaltenssteuernde Sanktionen erscheint indes zweifelhaft, wenn der Unternehmensträger keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft und damit ein bloßes rechtliches Konstrukt ist. Der Ruf nach einer persönlichen Inanspruchnahme der für die Gesellschaften handelnden Geschäftsleitungsmitglieder im Regresswege wird daher lauter. Doch begeht der Vorstand ...

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