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Rechtliche Vorgaben für die Besetzung der Verwaltungsräte kommunaler Sparkassen
Nach der Finanzkrise gelangten die Regulierer zu der Auffassung, dass es einer stärkeren Überwachung der Aufsichtsorgane von Kreditinstituten bedürfe. Die diesbezüglichen unionsrechtlichen Regelungen der sog. CRD IV-Richtlinie setzte der Bundesgesetzgeber vor allem in § 25d KWG um. Dessen seitenfüllenden Anforderungen unter anderem an Sachkunde, Zuverlässigkeit und zeitliche Verfügbarkeit von Mandatsträgern finden auch auf die Verwaltungsräte kommunaler Sparkassen Anwendung. Seither kann ...

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