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Compliance im Wertpapierdienstleistungskonzern
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute trifft nach ¿ 33 Abs. 1 WpHG die kapitalmarktrechtliche Verpflichtung, durch pr¿ntive Ma¿ahmen sicherzustellen, dass die Gesetze, Regeln und Usancen im Wertpapiergesch¿ eingehalten, insbesondere Interessenkonflikte vermieden und Insiderinformationen nicht unlauter verwendet werden - zusammengefa¿ unter dem Begriff Compliance. Die kapitalmarktrechtlichen Vorgaben werden durch Richtlinien der Bundesanstalt f¿r Finanzdienstleistungsaufsicht konkretisiert und von Regeln anderer Rechtsgebiete, insbesondere aus dem ...