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§ 42a UrhG - Zwangslizenz im Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und Immaterialgüterrecht
§ 42a UrhG wurde im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2003 in das UrhG eingefügt, mit dem Ziel, das deutsche Urheberrecht auf eine Linie mit europarechtlichen Vorgaben zu bringen. Allerdings ist die Norm inhaltlich nicht neu - sie entspricht in ihrem Wortlaut exakt dem bei der Novelle gestrichenen § 61 UrhG. § 42a UrhG ordnet eine Zwangslizenz an: Die Norm liegt damit ...

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