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List als Straftatbestandsmerkmal
Die herrschende Ansicht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales der List erweist sich als zu weit gefaßt. Nicht jedes ablenkende Täterverhalten ist umfaßt, sondern nur die Irrtumserregung. Die beiden sich daraus ergebenden Elemente der List - Täuschung und Irrtum - werden unter Berücksichtigung und Weiterführung der entsprechenden Betrugsdogmatik analysiert. Einen Schwerpunkt bildet die Untersuchung des Verhältnisses zwischen der List und dem zustimmenden ...

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