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Die Bandenmässigkeit im Strafrecht
Der Gesetzgeber erweiterte in jüngerer Zeit den Katalog der Tatbestände, welche die bandenmäßige Begehung als strafschärfendes Element enthalten. Schwierigkeiten bei der Auslegung der Begriffe »Bande« und »Mitwirkung« blieben jedoch - auch nach dem Rechtsprechungswandel. Mehr noch: Den aus dem gemeinen Recht entliehenen Zurechnungsnormen fehlt die rechtsstaatliche Legitimation, da die massive Strafschärfung an einen zu unspezifischen Gefahrenverdacht anknüpft. Hinzu kommt, dass ...

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