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Der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Im zweiten Abschnitt des zweiten Teils der Insolvenzordnung (§§ 38 ff. InsO) sieht das Gesetz eine Einteilung der Gläubiger in fünf Gruppen vor. Es wird unterschieden zwischen Insolvenzgläubigern, nachrangigen Insolvenzgläubigern, Aussonderungsberechtigten, Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte zugewiesen und teilweise erhebliche Beschränkungen auferlegt. Angesichts der unterschiedlich ausgeprägten Rechtspositionen ist es für einen Gläubiger von entscheidender Bedeutung, welcher Kategorie ...

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