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Die Rechtssicherheit von Landkonzessionären in der DR Kongo
Artikel 53 des Gesetzes Nr. 73-021 vom 20. Juli 1973 in der am 18. Juli 1980 geänderten und ergänzten Fassung besagt, dass der kongolesische Staat der ausschließliche, unveräußerliche und unverjährbare Eigentümer des Bodens und des Untergrunds ist. Tatsächlich vergibt der kongolesische Staat sein Land über seinen Privatbesitz an natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und gibt ihnen die Möglichkeit, ihre ...

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