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Die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Hauptversammlung und Vorstand bei der Kapitalerhöhung
Der Gesetzgeber ermöglicht es in den 182ff. AktG, Befugnisse der grundsätzlich für die Kapitalerhöhung zuständigen Hauptversammlung auf den Vorstand zu delegieren. Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes wird erörtert, welche Anforderungen an ein Zuständigkeitsverlagerung im Rahmen der einzelnen Arten der Kapitalerhöhung zu stellen sind. Die Arbeit zeigt eine neue Möglichkeit auf, den Aktionärsschutz bei der Kapitalerhöhung im Konzern zu verwirklichen. Die ...

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