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Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft in Deutschland und Österreich im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK
Die Diskussion über das Thema Haftentschädigung beschränkt sich oft auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), das die Staatshaftung für Untersuchungshaft stark begrenzt. Demgegenüber rückt die Autorin mit Art. 5 Abs. 5 EMRK einen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft in den Vordergrund, der im Kontext des geschriebenen deutschen Staatshaftungsrechts nichts anderes als eine Revolution bedeutet. Übersichtlich und ...

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