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Haftung Dritter beim Erwerb von Empfängern rechtswidriger Beihilfen
Geltendem Gemeinschaftsrecht zufolge ist die Rückforderung einer Beihilfe vom Begünstigten faktisch automatische Rechtsfolge ihrer Rechtswidrigkeit. Was passiert aber, wenn der ursprüngliche Beihilfeempfänger (teilweise) verkauft wird? Wer haftet in welchem Ausmaß für die Rückforderung einer EG-rechtswidrigen Beihilfe? Nach einem Überblick über das Beihilfe(rückforderungs)recht der EG bereitet Clemens Kerle die diesbezüglich unklare und gelegentlich widersprüchliche Rechtslage verständlich auf und setzt sich kritisch ...

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