Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe
Der spezielle Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe erleichtert die tägliche Arbeit. Besondere Regelungen (wie z. B. § 64 Abs. 2 sowie § 65 SGB VIII) ermöglichen eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Eltern, Kind und sonstigen Beteiligten. Allerdings führt dieser besondere Datenschutz auch zu Restriktionen in der täglichen Arbeit und gelegentlich zu Unverständnis. Eine rechtssichere und wirksame Aufgabenerfüllung nach dem SGB ...